Kidsfarm - Tiere fordern & fördern Kinder e.V.
  Kidsfarm - Tiere fordern & fördern Kinder e.V.

Der Verein

 

Wir sind ein anerkannt gemeinnütziger Verein mit Sitz in Herrneich 2 in Tittmoning/Törring und möchten uns hier kurz vorstellen:


Der abgelegene Bauernhof Herrneich bietet als Basis des Vereins mit seiner idyllischenLage und seinen Tieren viel Raum für Naturerfahrungen und Abenteuer. Es leben neben Pferden und Ponys auch zwei Hunde, Schweine, Ziegen, Schafe, Kühe, mehrere Katzen und Kaninchen sowie verschiedenes „Federvieh“ auf der KIDSFARM. Und alle Tiere werden therapeutisch eingesetzt!


Das Ziel der KIDSFARM ist es, Kinder ganzheitlich zu fördern – sei es im emotionalen,kognitiven, sozialen oder motorischen Bereich. Der integrative Hof ist ganz auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet – aller Kinder, auch verhaltensauffälliger sowie psychisch oder körperlich eingeschränkter Kinder.
Die Bedürfnisse der Tiere kennenzulernen, hilft eigene und fremde Bedürfnisse wahrzunehmen und Verantwortung zu übernehmen – für sich und andere. Oft fällt es leichter, über das Tier in Beziehung zu andere Menschen zu treten. Der Umgang mit dem Tier fordert ganzheitliche Präsenz und bietet im Kontrast zu der virtuellen Welt (Computer, Fernsehen, etc.) unserer „modernen Kinder“ Reize und Erlebnismöglichkeiten auf allen Ebenen.
Auch die landwirtschaftliche Arbeit ( z.B. Ausmisten, Heu machen, Zäune richten, usw.) bietet viele Fördermöglichkeiten (Grob- und Feinmotorik, Kognition, Ausdauer, Körperwahrnehmung, etc.)
Das Leitbild von KIDSFARM e.V. ist: Achtsamkeit – Akzeptanz – Lebensfreude.


Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen findet in Form von:
Stundeneinheiten (z.B. Therapie-Reiten),
Tages- und Wochenendprojekten und integrativen Ferienlagern statt.


Unser Ziel ist es zusätzlich entstehende Kosten (z.B. werden bei Therapiestunden für Schwerbehinderte bis zu 3 Helfer gebraucht, die den Betreuten von beiden Seiten sichern und das Pferd führen; Einzelbetreuung für Rollstuhlfahrer während der Ferienlagern, uvm.) durch den Verein abzudecken.
Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Handycap sollen nicht mehr zahlen müssen, als Eltern von „gesunden“ Kindern.
So haben wir z.B. jedes Jahr das „Happy Weekend“, ein Wochenende für krebskranke Kinder und deren Geschwister, um den Kindern ein glückliches Wochenende mit unserenTieren auf der KIDSFARM zu schenken.



Der Verein finanziert sich vorwiegend über Mitgliedsbeiträge und Ponyführen in der näheren Umgebung (Stadtfest, Burgtage, Barbaramarkt in Tittmoning). Um unsere Ziele und Ideale zu verwirklichen, sind wir auf Spenden angewiesen. Großer Dank gebührt an dieser Stelle der Aktion „Sternstunden“ vom Bayerischen Rundfunk, die der Kidsfarm eine Therapiehalle gespendet hat.
Danken wollen
wir auch der VR-Bank, der Fa. Rosenberger, der Spardabank und vielen Privatleuten für ihre großen und kleinen Geldspenden. Wir haben eine lange Wunschliste, vieles wird noch lange „Wunsch“ bleiben ... aber: „nur wer ein Ziel hat, der kann ein Ziel erreichen“!
Wir würden uns freuen, wenn Sie unseren
Verein unterstützen und wir dadurch der Verwirklichung unserer Ziele ein Stück näherkommen.

Mitgliederinformationen
 

Punkt 1:
Im Rahmen der Kidsfarmangebote findet kein „normales“, rein sportorientiertes, auf Leistungausgerichtetes Reiten statt.
Da aber Kinder und Erwachsene mit starken Handycaps selten
oder gar nicht in die günstigeren Gruppenstunden gelangen können und auch ihre Stunden selten oder gar nicht von Krankenkassen oder sonstigen Institutionen übernommen werden, gilt auf der Kidsfarm: Therapiestunden kosten genau so viel wie Reitstunden.

Punkt 2:
Sozial schwache Familien oder Einzelpersonen können für längere Reit- bzw. Erlebnisprojekte (Reiterferien, Wochenenden, 10ner Karten, 4 Monats-Abo) Zuschüsse beim Verein beantragen. Bitte Antrag erfragen unter Büro Telefon: 08687-984666

Punkt 3:
Vorteile einer Voll-Mitgliedschaft (gilt nicht für Fördermitglieder) Ermäßigungen bei allen Kidsfarmangeboten und Veranstaltungen. Benutzung der Kidsfarmhalle mit eigenem Pferd umsonst. Nutzung des Kidsfarmgeländes und (mit der nötigen Sorgfaltspflicht) auch dessen Tiere ist für eigene Projekte möglich (nur im Sinne der Satzung). Umsonst sind dann: Therapiehalle, Kothe und Hütte. Bitte nach Nutzungsvereinbarung und Terminabsprache fragen.

Punkt 4:
weitere Vorteile auch für Fördermitglieder Hütte- und Kothenutzung ist für private Zwecke (z.B. Kindergeburtstag) umsonst. Bitte selbst für Lagerfeuerholz sorgen, bei Übernachtung werden 3 € pro Person für Wasser und Strom berechnet, die Vor- bzw. Endreinigung kann bezahlt (25 €) oder selbst vorgenommen werden.


Punkt 5:
Pflichten einer Mitgliedschaft: Mitgliederversammlungen und Arbeitskreise sollten soweit irgendwie möglich besucht werden. Ehrenamtliche Mitarbeit und Hilfe sollte je nach eigenem Ermessen und Fähigkeiten eingebracht werden.


Punkt 6:
Aufwandsentschädigungen sind in gewissem Umfang möglich (Anträge bitte an den Vorstand von Kidsfarm stellen).

Punkt 7:
Für Geldspenden können Spendenquittungen ausgestellt werden, die steuerlich geltend gemacht werden können.

Hier unser Förder -und Mitgliedsbeitrittsformular:

2019-Beitrittserklärung.pdf
PDF-Dokument [65.7 KB]

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

„Kidsfarm- Tiere fordern und fördern Kinder“

und hat seinen Sitz in Herrneich 2, 84529 Tittmoning

 

Der Verein ist unter der Vereinsregister Nr. VR 1186 beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des therapeutischen

Reitens und weiterer therapeutischer und pädagogischer Aktivitäten.

 

1.Die Arbeit des Vereins richtet sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche und Menschen mit Behinderungen oder Störungen

 

2. Tiergestützte Therapie und Pädagogik , Reittherapie, Reitsport für Behinderte, Natur- und Erlebnispädagogische Aktivitäten.

 

3. Ganzheitliche Therapie und Förderung durch interdisziplinäre Kooperation
 a. Individuell gestaltete Betreuung zur Förderung von Behinderten und nicht                 Behinderten in ihrer Persönlichkeit, motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten      Sozialer Kompetenz und Integration.

b. Förderung von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen

c. Elternarbeit

 

  1. Durchführung von Einzelstunden, Gruppenstunden und von ein- oder mehrtägigen Aufenthalten

 

5. Ausbildung und Korrektur von Tieren für den Einsatz in der Therapie

 

  1. Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen

Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben hauptamtliche und freie Mitarbeiter einstellen

 

Der Verein wird zur Erleichterung der Umsetzung seiner Ziele und Aufgaben Mitglied in folgenden Institutionen und Verbänden:

  • ...........................................................................................................

 

 

§ 3 Gemeinnützige und mildtätige Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung, bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Bewirtschaftung der Vereinsmittel

Bei der Bewirtschaftung der Vereinsmittel sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit analog der Bewirtschaftung öffentlicher Haushalte zu beachten.

Zweckgebundene Spenden sind entsprechend zu verwenden.

 

 

§ 5 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen.

Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen dem Verein angehören, sofern sie die Arbeit des Vereins finanziell unterstützen wollen.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Eine Begründung der Entscheidung ist nicht erforderlich.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Bei natürlichen Personen durch Tod,

bei juristischen Personen durch deren Auflösung;

  1. aufgrund Kündigung seitens des Mitglieds durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende.

  2. ohne Kündigung mit Ablauf des Jahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt.

  3. durch Ausschluss, den der Vorstand erklären kann, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt oder sich eine Mitgliedschaft nicht mit dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins vereinbaren lässt.

Bei Kündigung und Ausschluss durch den Verein ist das betreffende Mitglied anzuhören.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle ordentlichen Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung wahl- und stimmberechtigt.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 

  1. Ordentliche Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu richten und Vorschläge im Sinne des § 2 zu unterbreiten.

Des weiteren können sie Einrichtungen und Veranstaltungen besuchen und Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben erhalten. Soweit es sich dabei um kostenpflichtige Veranstaltungen handelt, erhalten Mitglieder eine Ermäßigung

  1. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten und die Ziele des Vereins zu unterstützen.

 

§ 9 Mitglieds- und Aufnahmebeiträge, Gebühren

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt.

Soweit für bestimmte Dienstleistungen und Veranstaltungen des Vereins Gebühren zur Bestreitung laufender Aufwendungen zu erheben sind, entscheidet über deren Höhe der Vorstand. Über die Höhe der Aufnahmebeiträge entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Gründungsversammlung gilt als erste ordentliche Mitgliederversammlung.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens1/3 der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Vorstandbeschlusses ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.

Zu den Mitgliederversammlungen ist grundsätzlich mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich und unter Angabe von Gründen zu laden.

 

.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Kassenberichts

  • Entlastung des Vorstands

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Schriftführer und von dem Vorstandsmitglied zu unterzeichen, welches die Mitgliederversammlung geleitet hat.

 

§ 12 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

  2. Vorsitzenden

  3. stellvertretenden Vorsitzenden

  4. Schatzmeister/in

  5. Schriftführer/in und Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit

  6. Beisitzer nach Zweckmäßigkeit

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein alleine.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte.

Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder oder eine andere Person mit der Führung der Geschäfte beauftragen.

Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

  1. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch die/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.

Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Entscheidungen, welche aufgrund des laufenden Vereinsbetriebes zu treffen sind, obliegen der/dem Vorsitzenden, ggf. zusammen mit demjenigen Vorstandsmitglied, in dessen Aufgabenbereich der betreffende Geschäftsvorgang fällt. Weitergehende Entscheidungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

 

 

§ 13 Wahlen

Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlen erfolgen für eine Amtszeit von jeweils 2 Jahren. Sofern ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode ausscheidet, rückt das in der vorangegangenen Mitgliederversammlung gewählte Mitglied entsprechend der erreichten Stimmenzahl nach. Ist ein Nachrücken nicht möglich, ist das betreffende Vorstandsmitglied in der folgenden Mitgliederversammlung bis zum Ende der laufenden Amtsperiode neu zu wählen.

Das jeweils amtierende Vorstandsmitglied muss nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt bleiben, bis sein Nachfolger gewählt ist.

 

 

§ 14 Satzungsänderungen

Der Beschluss über eine Satzungsänderung obliegt der Mitgliederversammlung und bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand beantragt werden.

Dem Antrag muss eine Abstimmung mit ¾ Mehrheit der Vorstandsmitglieder vorausgehen.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen, satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an den Förderverein Reiten für Behinderte in

83278 Traunstein.

 

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom12.11.2005 in Tittmoning errichtet, von den anwesenden Gründungsmitgliedern genehmigt und unterschrieben.

 

Druckversion | Sitemap
© Kidsfarm e.V.